Was ist ein Wasserschutzgebiet?

Wasserschutzgebiet
Beschilderung eines Wasserschutzgebiets

Um die für die öffentliche Wasserversorgung genutzten Wasservorkommen vor Verunreinigungen zu schützen, werden im Einzugsbereich der sogenannten Wasserfassungen Wasserschutzgebiete (WSG) festgesetzt. Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in den §§ 50 – 53 sind die öffentliche Wasserversorgung, die Wasserschutzgebiete und der Heilquellenschutz gesetzlich definiert.

Wasserfassungen sind bauliche Anlagen zur Gewinnung von Wasser aus Grundwasser, Quellen oder fließendem Gewässer. Dazu zählen im Versorgungsgebiet z. B. unsere Wasserwerke in Hausen an der Möhlin und Freiburg Ebnet.

Jedes Wasserschutzgebiet wird durch das Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland als solches ausgewiesen.

Richtzeichen 354 „Wasserschutzgebiet“ der Straßenverkehrs-Ordnung
Verkehrszeichen 354

Jedes Wasserschutzgebiet wird durch das Richtzeichen 354 der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland als solches ausgewiesen.

Was ist in einem Wasserschutzgebiet nicht erlaubt?

In den i. d. R. von den Unteren Wasserbehörden (Land- und Stadtkreise) ausgewiesenen Wasserschutzgebieten gelten festgelegte Handlungsbeschränkungen und Verbote.

Schutzzonen

Über die Unterteilung in drei Wasserschutzzonen wird genau definiert, was in den einzelnen Zonen erlaubt ist und was nicht:

  • Wasserschutzzone I (Fassungsbereich): Diese Wasserschutzzone umfasst die Fläche im Radius von 10 Metern um die Förderbrunnen. Jegliche Nutzung ist hier untersagt.
  • Wasserschutzzone II (Engere Wasserschutzzone): Die Grenze ist so gesetzt, dass die Fließzeit des Grundwassers vom äußersten Rand der Wasserschutzzone II bis zum Förderbrunnen mindestens 50 Tage beträgt. In dieser Zeit sterben pathogene Mikroorganismen wie z. B. Parasiten und Bakterien ab und Gefahren durch Krankheitserreger können vermieden werden.
  • Wasserschutzzone III (Weitere Wasserschutzzone): Diese Wasserschutzzone wird, je nach Gebietsgröße, nochmal in eine engere Wasserschutzzone III A und eine weitere Wasserschutzzone III B unterteilt. Sie entspricht normalerweise dem Grundwassereinzugsgebiet der Förderbrunnen, so dass die gesamte Entnahmefläche vor besonderen Verunreinigungen geschützt ist.

Die Abgrenzung der Schutzzonen wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten durchgeführt.


Wasserschutzgebiet Karte

Alle Wasserschutzgebiete sind kartiert. Allein in Baden-Württemberg gibt es rund 2.300 rechtskräftig festgesetzte Wasserschutzgebiete mit einer Fläche von insgesamt ca. 9.500 km². Eine Liste der Wasserschutzgebiete in Baden-Württemberg gibt Aufschluss über die Lage. Noch detaillierteres Wissen, wie z. B. die Grundwasserstände Baden-Württemberg, bietet der Daten- und Kartendienst der Landesanstalt Umwelt Baden-Württemberg.

Die folgenden Karten zeigen die Wasserschutzgebiete rund um Freiburg und Lahr im Zuständigkeitsbereich der badenovaNETZE. In Freiburg umfassen diese unsere Wasserwerke in Hausen an der Möhlin und in Freiburg Ebnet sowie die Quellen am Fuße des Schauinsland und im Freiburger Stadtteil Kappel. Auch in Lahr wird das Trinkwasser aus verschiedenen Tiefbrunnen und Quellen gewonnen, deren Umgebung jeweils als Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist.

Karte der Wasserschutzgebiete rund um Freiburg
Wasserschutzgebiete rund um Freiburg
Karte der Wasserschutzgebiete rund um Lahr
Wasserschutzgebiete rund um Lahr

Wasserschutzgebiet Auflagen

In den Schutzzonen der Wasserschutzgebiete sind besondere Anforderungen zu erfüllen, um Gefährdungen für das Grundwasser auszuschließen. Eine Gefährdung kann dabei unter anderem von folgenden Sektoren ausgehen:

  • Industrie und Gewerbe
  • Siedlung und Verkehr
  • Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
  • Abfallentsorgung
  • Landwirtschaft und Gartenbau
  • Forstwirtschaft

Für diese Sektoren sind bestimmte Nutzungsformen und Handlungen in den Schutzzonen II und III untersagt. Dazu zählen z. B. Erdbohrungen, die Ausweisung von Baugebieten oder die Dauerbeweidung der Flächen. In Schutzzone I ist ohnehin jegliche Nutzung untersagt. Davon ausgenommen sind ausschließlich Maßnahmen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen.

Die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO)

Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat die Europäische Union (EU) im Jahre 2000 einen gemeinsamen Rahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer in Mitgliedsstaaten der EU geschaffen. Im ersten WRRL-Bewirtschaftungsplan (2009-2015) wurden für den landwirtschaftlichen Bereich über die grundlegenden Maßnahmen hinaus ergänzende Maßnahmen definiert. Diese bestehen aus den obligatorischen Auflagen für Wasserschutzgebiete auf Basis der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO), sowie freiwilligen Maßnahmen aus dem Förderprogramm FAKT (ehemals MEKA).

Die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) ist eine Verordnung des Umweltministeriums Baden-Württembergs und hat das Ziel, das Grund- und Quellwasser sowie die oberirdischen Gewässer in den Wasserschutzgebieten vor Stoffeinträgen zu schützen. Dazu zählen insbesondere Nitrat und Pflanzenschutzmittel sowie mikrobielle Verunreinigungen. Die Maßnahmen der SchALVO schränken die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung ein. Betroffene Landwirte können für ihren höheren Aufwand und Ertragsverluste einen finanziellen Ausgleich erhalten. Die Einhaltung der Auflagen wird vor Ort durch die Wasserschutzberatung an den Unteren Landwirtschaftsbehörden kontrolliert.

Einteilung lt. SchALVO

Mit Novellierung der SchALVO im Jahre 2001 wurden die Wasserschutzgebiete nach Belastung des Grundwassers mit Nitrat in drei Klassen eingeteilt und abgestufte Schutzbestimmungen festgelegt. Die Wasserschutzgebiete in Baden-Württemberg werden jährlich neu anhand der Nitratbelastung des geförderten Rohwassers folgenden drei Klassen zugeordnet:

  • Normalgebiete: weniger als 25 mg Nitrat/Liter
  • Problemgebiete: über 35 mg Nitrat/Liter bzw. bereits ab 25mg Nitrat/Liter bei ansteigendem Trend*
  • Sanierungsgebiete: über 50 mg Nitrat/Liter bzw. bereits ab 40mg Nitrat/Liter bei ansteigendem Trend*

* Ein ansteigender Trend liegt vor, wenn sich über die Dauer von fünf Jahren ein mittlerer jährlicher Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg Nitrat/Liter ergibt.

Auswirkungen für die Landwirtschaft

Mähdrescher bei der Maisernte

Je nach Schutzzone gelten für die Landwirtschaft unterschiedliche Einschränkungen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung. Zum Beispiel kann es verboten sein, bestimmte Dünge- oder Pflanzenschutzmittel auf die Felder auszubringen. Für entstandene wirtschaftliche Nachteile durch Nutzungsbeschränkungen und Auflagen in Wasser- und Quellenschutzgebieten kann finanzieller Ausgleich gewährt werden. Hier erfahren Sie mehr zum Wasserschutz in der Landwirtschaft.